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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Fassung 7/02
I. ALLGEMEINES
a) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
b) Alle Vertragsabschlüsse und Abmachungen müssen schriftlich erfolgen, um für beide Seiten verbindlich zu sein. Maßgebend für uns ist der Inhalt der Auftragsbestätigung sowie nachstehende Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden von uns nicht anerkannt und werden somit nicht Vertragsinhalt. Der Vertrag wie die Durchführung des Vertrages kommt nur unter Geltung unserer eigenen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zustande. Anders lautende Bedingungen sind nur dann gültig wenn, sie von uns schriftlich bestätigt werden.
c) Aufträge gelten von uns erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
II. ANGEBOTE, PREISE, MENGEN UND BERECHNUNG
a) Unsere Angebote bzw. Preise sind ausschließlich freibleibend.
b) Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir sind zur Vornahme von Preisänderungen gegenüber einem Unternehmer berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Sofern sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten bzw. die marktmäßigen Einstandskosten erhöhen, sind wir berechtigt den Preis entsprechend den Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Der Kunde ist insoweit zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
c) Mengenangaben gestatten uns, bei der Lieferung um 10 % nach oben oder unten abzuweichen, der Preis richtet sich in jedem Fall nach der tatsächlich gelieferten Menge.
d) Die für die Preis- oder Mengenberechnung maßgebliche Maß-, Gewichts- und Mengenfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerkes.
III. LIEFERUNG
a) Übersendungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Bereitstellung am benannten Ort auf den Kunden über. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet. Auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten wird die Sendung gegen Beschädigung und Verlust versichert. Für die Verpackung berechnen wir den Selbstkostenpreis.
b) Der Kunde trägt auch die Kosten und Gefahr bei einer Rücklieferung, die wir nicht zu vertreten haben.
IV. LIEFERZEIT
a) Wir werden uns bemühen, zugesagte Liefertermine einzuhalten. Wird eine Lieferfrist von uns nicht eingehalten, steht dem Kunde nach Ablauf von zwei Wochen, vom Ende der Lieferfrist an, das Recht zu, nach Setzen einer Nachfrist von weiteren zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Vertrag teilweise schon erfüllt war, hat es dabei sein Bewenden, es sei denn, dass die Teilleistung für den Kunde wirtschaftlich nutzlos ist. Benutzte oder teilverarbeitete Gegenstände werden von uns in keinem Fall zurückgenommen.
b) Soweit wir durch höhere Gewalt, betriebliche und außerbetriebliche Störungen jeder Art (Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen udgl.) an der Vertragserfüllung gehindert sind, ruht unsere Verpflichtung in der Weise, dass der betroffene Zeitraum bei der Berechnung vorgenannter Fristen außer Betracht bleibt.
c) Lieferungsänderungen oder Erweiterungen des Lieferumfanges verlängern die Lieferfristen angemessen.
d) Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns treffen Vorsatz oder grobes Verschulden. Sofern der Kunde Unternehmer ist, trifft uns eine Schadensersatzpflicht auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Kardinalpflichten.
V. ABNAHME
a) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferzeit abzunehmen, sobald wir ihre Abnahmemöglichkeit ihm anzeigen.
b) Verweigert der Kunde die Abnahme oder macht er sie unmöglich, so sind wir nach erfolgter Setzung einer angemessenen Frist und im Falle des Verschuldens des Kunden berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde trotz Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist seine notwendige Mitwirkung versagt oder die vereinbarte Anzahlung nicht leistet und wir aus diesem Grunde vom Vertrag zurücktreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht in den gesetzlich geregelten Fällen.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Ausschließlich haben alle Zahlungen unmittelbar und gebührenfrei innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen.
b) Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Es ist uns vorbehalten höhere Verzugszinsen aus einem anderen Rechtsgrunde zu verlangen.
c) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf unserer Zustimmung, wobei jegliche Spesen und Kosten zu Lasten des Kunden gehen. Die Zahlung in diesem Falle gilt erst dann als bewirkt, wenn die Einlösung stattgefunden hat.
d) In Fällen, wo uns vor oder bei Lieferung Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt werden, welche unsere künftigen Ansprüche nicht hinreichend gesichert oder gar gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und auch alle offenen, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche statt der Leistung zu verlangen.
e) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor, bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten regelmäßig etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen.
b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Nebenforderungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der verkauften Sache stehen.
c) Wird unsere gelieferte Ware weiterverkauft oder verarbeitet, so wird unser Eigentumsrecht nicht aufgehoben. Vielmehr tritt an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums die Kaufpreisforderung, soweit sich diese auf den gelieferten Gegenstand bezieht und zwar in Höhe des uns zustehenden Anspruches.
Insoweit tritt der Kunde die ihm zustehenden Forderungen hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und sind nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Falle der Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dies gilt auch, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
d) Unsere Ware darf vom Kunden nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Weiter sind uns Zugriffe Dritter ebenso wie Beschädigung oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten aller Maßnahmen, die uns zur Beseitigung solcher Zugriffe entstehen, hat der Kunde zu tragen.
VIII. MÄNGELRÜGEN UND GEWÄHRLEISTUNG
a) Unternehmer sind verpflichtet, uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung aus. Den Verbraucher trifft die Obliegenheit, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, uns über offensichtliche Mängel schriftlich zu unterrichten, wobei für die Wahrung der Frist der Zugang der Mängelrüge bei uns maßgeblich ist. Andernfalls stehen dem Verbraucher Gewährleistungsrechte nicht zu. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
b) Sofern der Kunde Unternehmer ist, leisten wir für Mängel der Waren nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern der Kunde Verbraucher ist, hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen soll, wobei wir jedoch berechtigt sind, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher ist. Für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wobei bei einer lediglich geringfügigen Vertragswidrigkeit ein Rücktrittsrecht nicht besteht.
c) Werden Mängel erst bei oder nach Verarbeitung der von uns gelieferten Ware geltend gemacht, so hat der Kunde uns gegenüber den Nachweis zu führen, dass der Mangel nicht durch die Be- oder Verarbeitung oder durch eine unsachgemäße Behandlung bei ihm entstanden ist.
d) Sofern der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mängeln zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, dass die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
e) Im Falle von leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittschaden, wobei dies auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht betroffen sind Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung sowie die Fälle uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Kunden wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass uns Arglist vorzuwerfen ist.
IX. MUSTER UND PROBEN
Auf die Identität zwischen Muster und Proben und der Lieferung hat der Kunde keinen Anspruch, soweit dadurch die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird, weil materialbedingt Abweichungen im Aussehen und in der Zusammensetzung möglich sind. Dies hat auch für Spezifikationen, Analysenabgaben sowie Höchst- und Mindestgrenzen Gültigkeit. Die entsprechenden Angaben gelten daher nur annäherungsweise.
X. FORMEN UND WERKZEUGE
Formen und Werkzeuge, die von uns für die Produktion erstellt werden müssen und mit einem Werkzeugkostenanteil teilweise berechnet werden, bleiben unser Eigentum.
XI. SCHUTZRECHTE
Unsere Produktentwicklungen sind unser Eigentum und dürfen nur mit unserem schriftlichen vorherigen Einverständnis verwertet und weitergegeben werden. Werden Anmeldungen zum patent oder markenrechtlichen Schutz für Verfahren und Fabrikate vorgenommen, bei denen unsere Erzeugnisse einen wesentlichen Bestandteil bilden, ist uns dies rechtzeitig mitzuteilen. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen, auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
XII. DATEN
Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs des Bestellers zu speichern und damit zu arbeiten.
XIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so gelten die Bestimmungen und der Vertrag im übrigen.
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73431 Aalen, Deutschland